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Wasserzählertausch

Wasserzählertausch Sanitär Brodbeck Stuttgart

Der Brodbeck-Bär informiert: Wasserzählertausch mit Link zum Eichamt

Bei Wasserzählern ist der Tausch alle sechs Jahre nach Ablauf der Frist erforderlich. Warmwasserzähler müssen funkablesbar sein!

Wir nehmen für Sie gerne den Tausch vor, wichtig ist es zu wissen, um welche Zähler es sich handelt, damit der Wechsel klappt.

Der Ablauf ist also der, zuerst festzustellen, um welche Zähler es sich handelt, bzw. um wie viele. Damit Zeit und somit auch Kosten gespart werden, können Sie mithelfen:

Fotografieren Sie die Zähler ohne die Rosette und senden Sie dies an uns. u.U. können wir dadurch die richtigen Zähler identifizieren. Unterputzzähler sollten ohne die Rosette fotografiert werden. Sollte das Ihnen nicht möglich sein, kommen wir auch gerne vorbei und klären die Frage vorort.

Nun können die Zähler bestellt und eingebaut werden.

Beim Eichamt müssen vom Wohnungseigentümer bzw. der Hausverwaltung die Zähler gemeldet werden.

Hier Auszüge aus der Information der Eichaufsichtsbehörde:

„Informationen für Verwender von Messgeräten oder von diesen mit der Erfassung von Messwerten Beauftragte zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG seit dem 19.04.2016 (Stand: 12.05.2016)§ 32 Abs. 1 MessEG fordert u. a.: „Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte dernach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.“Wer ist verpflichtet, die Anzeige vorzunehmen?

• Verpflichtet zur Anzeige ist, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst.

• Verwender ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des
Messgerätes (Funktionsherrschaft) hat. Ein „Verwenden“ liegt nur dann vor, wenn das Messgerät zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll (siehe auch 3.: Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?)

• Bei Versorgungsmessgeräten im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG3) (Gas, Wärme, Elektrizität) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann z. B. davon ausgegangen werden, dass der Messstellenbetreiber (gem. § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes ist.

• Messdienstleister, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von Messgeräten erfassen (z. B. für die Abrechnung bei Versorgungsmessgeräten), sind verpflichtet, auch die Anzeige nach § 32 MessEG vorzunehmen. Es ist daher keine gesonderte Beauftragung durch den Verwender für die Abgabe der Anzeige erforderlich. Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten können sich gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 MessEG entlasten, indem sie bei Nachfrage durch die Eichbehörde den Nachweis führen, dass sie mit einem Dritten (dem Messdienstleister) eine Vereinbarung getroffen haben, die (auch) die Erfassung von Messwerten beinhaltet.

• Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der Messergebnisse erfolgt. 7.2 Welche Angaben muss die Anzeige enthalten (Umfang der Anzeige)?
Anzugeben sind im Fall der „Einzelmeldung“ (beachten Sie bitte auch Nr. 7.3 und 7.4!) mindestens:

1. die Geräteart (=> eine Auswahlliste finden Sie auf der zentralen Anzeigeplattform)
2. der Hersteller
3. die Typbezeichnung
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts , z. B.: => Jahr der Kennzeichnung: 2015
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.“

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W. Brodbeck GmbH
Gablenberger Hauptstr. 2
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in den Schulferien haben wir nachmittags geschlossen.

Dies sind aktuell die Osterferien vom 25.03. bis 05.04.2024

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Wir bitten Sie diesen dann zu besprechen, wir melden uns dann bei Ihnen.
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