Suche
Close this search box.

Nutzungspflicht erneuerbarer Energien

Hinweise zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Gebäudebestand

 

Die Nutzung erneuerbarer Energien und die damit verbunden Verpflichtungen für den Haus- bzw. Wohnungsbesitzers sind in aller Munde, aber oft besteht Unsicherheit über die kontkreten Vorgaben.

Gemeinsam mit dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg wurden folgende Informationen in einem Hinweisblatt erstellt, die wichtigsten Informationen finden haben wir hier zusammengefasst:

Der Gesetzgeber hat das Erneuerbare-Wärme-Gesetz eingeführt, um den Einsatz erneuerbaren Energien zu steigern und den Anteil von Treibhausgasen zu veringern.

Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab einer Wohn-/Nutzfläche von 50 m². Ausgenommen sind in dem Hinweisblatt aufgeführt.  Für Neubauten (ab 1. Januar 2009) gilt ausschließlich das Bundesgesetz (EEWärmeG).
Das Gesetz regelt eine Nutzungspflicht für Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.

Die Nutzungspflicht entsteht, wenn ein zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht oder erstmalig in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird.

Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge.